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Unsere
Konditionen
Jede Zusammenarbeit hat Regeln, die beide Seiten beachten
sollten, um späteren Verdruss oder Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen.
Der Fairness halber wollen wir auf die sechs wichtigsten Regeln hinweisen.
Sie gelten immer für die Zusammenarbeit zwischen unseren Mandanten und
uns:
1. Bereits durch unsere Antwort auf eine beispielsweise telefonisch oder per E-Mail gestellte Anfrage kommt ein so genannter Geschäftsbesorgungsvertrag mit uns zustande, in welchem wir die Pflicht übernehmen, unsere Mandanten umfassend und vor allem richtig zu beraten. Für die Vollständigkeit und für die Richtigkeit dieser Auskunft müssen wir einstehen, und umgekehrt steht uns bereits ab da eine Vergütung zu. Mündliche, insbesondere telefonisch gegebene Auskünfte gelten nur dann als verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Die schriftliche Zusammenfassung übermitteln wir gern per E-Mail.
2. Um eine zuverlässige Auskunft geben zu können, sind wir darauf angewiesen, den Sachverhalt möglichst vollständig und detailliert geschildert zu bekommen, auch dessen „unangenehme“ Komponenten. Auf die Offenheit unserer Mandanten sind wir in deren Interesse ganz und gar angewiesen. Unsere Mandanten brauchen diese Offenheit nicht zu scheuen: Wir unterliegen in jeder Hinsicht der Berufsverschwiegenheit. Diese Schweigepflicht gilt absolut gegenüber jedermann, d. h. gegenüber den Behörden, Gerichten und der Polizei des Staates ebenso gegenüber Firmen und Privatpersonen. Im Prozess kann eine zögerliche oder „stückchenhafte“ Sachverhaltsschilderung erst recht gefährlich werden: Wenn das Gericht meint, dass Tatsachen verspätet vorgebracht seien, kann es bei seiner Entscheidung sogar über z. B. für den Mandanten günstige Umstände hinweg gehen und diese unberücksichtigt lassen.
Niemand spricht gern über seine Vermögensverhältnisse, schon gar nicht, wenn er in bedrängter wirtschaftliche Lage ist. Wir weisen allerdings darauf hin, dass auch hier ein offenes Wort gegenüber der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt nützlich ist: Einer wirtschaftlich bedrängten Partei gewährt der Staat Beratungs- und Prozesskostenhilfe und wir sind verpflichtet, unsere Mandanten hierauf hinzuweisen. Diese Pflicht schränken wir jedoch insoweit ein, als wir es Ihnen überlassen, uns unter diesem Aspekt Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu offenbaren.
3. Unsere Dienstleistung kostet Geld. Wenn wir Sie beraten, für Sie außergerichtlich Ansprüche geltend machen oder Ansprüche abwehren, mit der Gegenpartei verhandeln, für Sie Verträge entwerfen oder für Sie oder mit Ihnen zusammen an außergerichtlichen Besprechungen, Verhandlungen oder Mediationsgesprächen teilnehmen, kostet dies je angefangener Arbeitsstunde des mit der Sache befassten Rechtsanwalts € 250,00. Wenn Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt unserer Kanzlei als Verteidiger in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren beauftragen, wird dasselbe Honorar fällig.
Die Vergütungssätze beziehen sich auf jede angefangene Arbeitsstunde der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts, und darunter fallen auch Reisezeiten, um zu der Verhandlung, Besprechung oder zu den Mediationsgesprächen zu gelangen.
Wenn Sie es wünschen, besuchen wir Sie auch in Ihrem Betrieb, Ihrem Büro oder Ihrer Wohnung. Dafür berechnen wir Ihnen im Umkreis von 50 km um unsere Leipziger Kanzlei eine Anfahrtspauschale von € 20,00 bei weiterer Entfernung € 0,40 je gefahrenen Kilometer.
Wenn wir Sie in bürgerlichen-rechtlichen Prozessen vertreten, berechnen wir Ihnen – je nach Streitwert – die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (nachlesbar im Internet unter www.rvg.de). In der Höhe dieser Vergütungen werden Ihnen sowohl von Rechtsschutzversicherungen, als auch, wenn Sie den Prozess gewinnen, die Kosten von der Gegenseite erstattet. Ausgenommen sind Reisekosten, die nicht in jedem Falle voll erstattet werden. Eine Anrechnung der etwa zuvor entstandenen außergerichtlichen Kosten für Beratung, außergerichtliche Geltendmachung des Anspruches oder Stellungnahme zu dem an Sie herangetragenen Anspruch, findet nicht statt, es sei denn, die zunächst erfolgte Beratung diente lediglich zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage und zur Sachverhaltsaufklärung für die Klageerhebung. Die Fahrtkosten zu Gerichtsterminen rechnen wir jedoch nach obigen Regelungen ab.
Wenn wir für Sie ein Prozesskostenhilfegesuch bearbeiten, dennoch der Staat Ihnen anschließend keine Prozesskostenhilfe bewilligt, berechnen wir Ihnen dafür einen Stundensatz von € 100,00.
Im Beweissicherungsverfahren berechnen wir Ihnen entsprechend Satz 2 dieser Regelung einen Vergütungssatz von € 250,00 in der Stunde, es sei denn, die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist höher; es ist uns untersagt, in derartigen Verfahren diese zu unterschreiten.
Soweit im vorliegenden Abschnitt von bürgerlich-rechtlichen Prozessen die Rede ist, so sind dies alle Verfahren vor einem Amts-, Land- oder Oberlandesgericht, wie sie in der Zivilprozessordnung geregelt sind, also auch Familien-, Kindschafts-, einstweilige Verfügungs-, Arrest-, Zwangsvollstreckungs-, Wechsel-, Scheck- und Urkundssachen.
Sämtliche mit uns getroffenen Vergütungsregelungen sind so zu verstehen, dass wir die Umsatzsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnen.
4. Wenn Sie einen bürgerlichen Rechtsstreit als Kläger führen, kommt der Prozess erst in Gang, wenn der Kostenvorschuss für die Gerichtskasse einbezahlt ist. Die rechtzeitige Einzahlung dieses Vorschusses ist auch erforderlich, um eine Klage die Verjährung unterbrechen zu lassen. Im Laufe eines Prozesses kann es sein, dass das Gericht für Zeugen oder Sachverständige Vorschüsse anfordert und dafür Fristen setzt. Lässt man diese Fristen verstreichen, kann dies dazu führen, dass des Beweismittels verlustig erklärt wird. Klarstellend: Wir sind nicht verpflichtet, derartige Vorschüsse einzubezahlen. Sollten wir – beispielsweise in Zwangsvollstreckungsverfahren – Geldbeträge für Gerichtsvollzieher u. ä. verauslagen, sind diese Auslagen unverzüglich zu erstatten, und auch hier – dies nochmals klarstellend – übernehmen wir keine Pflicht, für Sie in Vorlage zu treten.
5. Wir sind nicht verpflichtet, Schäden der hinter Ihnen stehenden Versicherungen zu melden, beispielsweise der Rechtsschutzversicherung oder der Haftpflichtversicherung. Wir weisen darauf hin, dass es zur Erhaltung des Versicherungsschutzes nötig ist, den Schaden unverzüglich an den Versicherer zu melden, da sich der Versicherer ansonsten wegen Obliegenheitsverletzungen unter Umständen auf Leistungsfreiheit berufen kann. Während wir routinemäßige Deckungsanfragen bei Rechtsschutzversicherungen nicht gesondert berechnen, rechnen wir weitergehende Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen, insbesondere, wenn diese zunächst Deckung verweigert, oder Meldungen an Haftpflichtversicherungen als gesondert beauftragte Angelegenheit ab.
6. Auch uns können einmal Fehler unterlaufen, und damit unsere Mandanten in einem solchen unverhofften Fall keinen Schaden durch diesen Fehler erleiden, haben wir eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese deckt Schäden bis 1.000.000,00 € im Einzelfall ab. Auf diesen Höchstbetrag beschränken wir unsere Haftung für Berufsversehen. Dies gilt natürlich nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein sollte. Für die richtige Anwendung ausländischen Rechtes können wir keine Haftung übernehmen; darunter fällt nicht in Deutschland als nationales Recht geltendes Recht der Europäischen Gemeinschaft.
7. Als Erfüllungsort für unsere Leistungen gilt der Sitz unserer Kanzlei in Leipzig als vereinbart, soweit gesetzlich zulässig. Für Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen zwischen uns und unseren Mandanten wird, sofern gesetzlich zulässig, Leipzig als Gerichtsstand vereinbart.
8. Sofern Sie ebenfalls allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, haben diese in dem Vertragsverhältnis mit uns keine Gültigkeit. Nebenabreden zu dem mit uns bestehenden Rechtsanwaltsvertrag gelten nur, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben. Sollte eine einzelne Bestimmung unserer allgemeinen Mandatsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so behalten die übrigen Vertragsbedingungen gleichwohl ihre Wirksamkeit.
Die Mandatsbedingungen finden Sie hier ebenfalls zum Download.
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