 |


|
 |
Steuerliche und
gesellschaftsrechtliche Gestaltungen
Ein Unternehmer wird sich nicht nur zu Beginn seiner unternehmerischen
Tätigkeit mit der Frage der Rechtsformwahl beschäftigen, denn immer
wieder muss geprüft werden, ob die einmal gewählte Form (egal ab
GbR, OHG, Limited, GmbH, KG, AG etc.) noch den aktuellen Umständen entspricht.
Die einmal gewählte Rechtsform hat einen nicht zu unterschätzenden
Einfluss auf die Haftung, die Steuerlast, die Kosten und nicht zuletzt auf
das Image. Keiner dieser vier Faktoren darf bei einer Neugründung vernachlässigt
werden; aber oftmals kann ein Unternehmenserfolg bereits allein durch eine
neu gewählte Rechtsform enorm verbessert werden.
Gerade die steuerliche Gestaltung spielt jedoch nicht ausschließlich
in Unternehmensstrukturen eine erhebliche Rolle, sondern insbesondere und
gerade auch bei Erbschaften, Schenkungen sowie Grundstücksübertragungen.
Testamente werden selten unter steuerlichen Aspekten abgefasst, dabei kann
unter Berücksichtigung dieser Problematik vorausschauend eine Erbschaftssteuer
vermieden oder doch erheblich verringert werden.
Bedenken Sie bitte auch die Möglichkeiten von steuerlichen Gestaltungen
in Hinblick auf Eheverträge.
Immer wieder stellen wir fest, dass unsere Mandanten
Gelder geradezu verschenken, da ein Befassen mit der steuerlichen Problematik
oftmals als lästig angesehen wird.
Steuerrecht II
Fast alle juristischen Themen sind letztlich an der Fragestellung ausgerichtet, ob eine Entscheidung für den Mandanten lukrativ ist oder welche finanziellen Konsequenzen sich daraus ergeben. Damit stehen in der Praxis für uns bei der Gestaltungsberatung neben den gesellschaftsrechtlichen die steuerlichen Fragestellungen im Vordergrund, um interessengerechte Lösungen für unsere Mandanten zu entwickelt.
Dies beginnt bereits bei der grundsätzlichen Frage der Rechtsformwahl, die der junge Unternehmer bei Start in die Selbständigkeit treffen muss. Neben Haftung, Image und Kosten ist der Faktor der Steuerlast von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Wesentliche Entscheidungskriterien sind hier z.B. die Gewerbesteuerpflicht, die Frage der Umsatzsteuer oder ob Gegenstände, die für das Unternehmen genutzt werden sollen, zwingend zu Betriebsvermögen werden oder Privatvermögen bleiben können. Je nach gewählter Rechtsform eröffnen oder verschließen sich steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Gestaltungsberatung ist jedoch nicht nur bei der Unternehmensgründung von Bedeutung. Auch Veränderung der äußeren Rahmenbedingungen oder die Eröffnung neuer Geschäftsfelder können Anpassungen der Unternehmensstruktur erfordern, sei es durch Ausgliederung einzelner Bereiche, die Gründung von Tochterunternehmen, Änderung der Rechtsform (Umwandlung) oder Zusammenschluss mit anderen Unternehmen (Fusion). Auch hier sind steuerliche Erwägungen als wesentliche Entscheidungskriterien in die Gestaltung mit einzubeziehen und diese möglichst steuerneutral zu gestalten.
Jedoch nicht nur bei strukturellen Änderungen spielt das Steuerrecht eine wichtige Rolle. In der heutigen Zeit gibt es kaum einen Vertrag mehr, der ausschließlich aus zivilrechtlichen Erwägungen geschlossen wird. Hindergrund nahezu jeden Vertragsschlusses ist der Wunsch, bestimmte steuerrechtliche Folgen eintreten oder nicht eintreten zu lassen. Bei unserer überwiegenden Klientel - Freiberufler und mittelständische Unternehmer - sind häufig Ehegatten oder Familienangehörige Mitgesellschafter oder wenigstens Mitarbeiter. Um die steuerliche Anerkennung solcher Verträge, zum Beispiel Mietverträge, Arbeits- bzw. Anstellungsverträge oder Darlehensverträge, sicherzustellen, ist bei deren Formulierung und Durchführung darauf zu achten, dass sie einem Fremdvergleich standhalten. Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH und diesen nahe stehenden Personen besteht die Gefahr, dass Verträge nicht anerkannt und vertragliche Leistungen durch die Finanzverwaltung als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert werden, was zu Steuerbelastungen sowohl auf Ebene der Gesellschaft als auch bei dem betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer führt, ohne dass ein Liquiditätszufluss stattfindet.
Bei Unternehmen, insbesondere bei Freiberuflern und mittelständischen Unternehmen, in denen auch Ehegatten oder andere Familienangehörige mitarbeiten, ist auch die Frage der Unternehmens- und Vermögensnachfolge frühzeitig unter Beachtung der steuerlichen Konsequenzen anzugehen, damit sichergestellt wird, dass wichtige Betriebsgrundlagen dem Unternehmen erhalten bleiben und nicht etwa zerschlagen und verkauft werden müssen. Es bieten sich vielseitige Möglichkeiten, von der Übergabe an Familienmitglieder oder Unternehmensangehörige über die Installation von Stiftungen bis hin zum Verkauf zur Alterssicherung. Hier wie auch im privaten Bereich ist eine frühzeitige Gestaltung und Absicherung, zum Beispiel durch vorweggenommene Erbfolge, dringlich. Bei der rechtliche Konzipierung von Testamenten, Erbverträgen und Vorausverfügungen sowie bei deren Abwicklung erhält sowohl die Ertragsbesteuerung als auch die Erb- und Schenkungssteuer eine wachsende Bedeutung. Sicherlich sollte die Übertragung von Vermögenswerten unter Lebenden nie allein an steuerlichen Rahmenbedingungen orientiert sein. Sie muss für alle Beteiligte vielmehr familiär, ökonomisch, psychologisch und zivilrechtlich angebracht sein. Durch das Ausschöpfen von Freibeträgen kann jedoch eine Erbschaftssteuer vermieden oder doch erheblich verringert werden. Darüber hinaus unterstützen wir sie steuerlich bei der Abwicklung von Erbfällen wie Erbauseinandersetzungen und Testamentsvollstreckungen.
Die steuerrechtliche Beratung im privaten Bereich betreiben wir aber auch noch auf weiteren Beratungsfeldern, nämlich der steuerlichen Strukturierung von Vermögensanlagen, der privaten Vorsorge sowie der Ertrags- und Vermögenssubstanzbesteuerung im In- und Ausland.
Unser Tätigkeitsfeld ist jedoch nicht auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung beschränkt. Aufgrund des ständig zunehmenden Umfangs, der Komplexität und Detailliertheit unseres Steuersystems und der Besonderheit des Einzelfalles lassen sich Fehlbeurteilungen in der steuerlichen Veranlagung nicht vollständig ausschließen. Die Veranlagung erfolgt zudem häufig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so dass sich dabei steuerliche Mehrbelastungen, zum Beispiel aufgrund von Betriebsprüfungen, ergeben können. Deswegen vertreten wir unsere Mandanten auch anwaltlich in allen Steuerverfahren gegenüber Finanzbehörden. Hierbei streben wir in Ihrem Interesse eine tatsächliche Verständigung mit der Finanzverwaltung an. Sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich werden, vertreten wir sie auch vor allen Finanzgerichten. Dabei erstreckt sich unsere Vertretungstätigkeit auf alle Steuerarten, auf den Bereich der Ertragsteuern (Einkommen-/Lohnsteuer, Körper-schaftssteuer, Gewerbesteuer) ebenso wie auf den Bereich der Verkehrs- bzw. Substanzsteuern (Umsatzsteuer, Grunderwerbssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer). Dabei begreifen wir uns nicht als Konkurrenz zu Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern, sondern gerade als Ergänzung und streben eine enge Zusammenarbeit auch mit Ihrem Steuerberater an.
|
 |