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Unternehmenssanierung
Die meisten Unternehmen sind als Kapitalgesellschaften
organisiert, die sich bereits im Laufe der ersten Jahre in ihrer Kapitalausstattung
als zu schwach erweisen, um die nie auszuschließenden Krisen
zu überstehen. Weil es aber Kapitalgesellschaften sind, muss die Krise
schnell bewältigt werden, denn das GmbH-Gesetz schreibt beispielsweise
vor, dass der Geschäftsführer nach Eintritt der Krise nur drei Wochen
Zeit hat, das Unternehmen zu sanieren, ansonsten er Insolvenzantrag
stellen muss.
Die meisten Unternehmen arbeiten mit Steuerberatern zusammen, die sie ihre
laufenden Buchführungsangelegenheiten erledigen und ihre Jahresabschlüsse
und Steuererklärungen erstellen lassen. Entgegen häufig verbreiteter
Annahme ist jedoch dieser Steuerberater nicht verpflichtet, beim Geschäftsführer
Alarm zu schlagen, dass sich das Unternehmen nun in der Krise befinde, und
schon gar nicht ist er verpflichtet, darüber zu belehren, dass nun höchste
Zeit gekommen sei, einen Insolvenzantrag zu stellen. Der einzige, der sowohl
berufen als auch in der Lage ist, die Lage seines Unternehmens laufend kritisch
zu überprüfen, ist der Geschäftsführer
selbst, und die meisten Geschäftsführer verkennen diesen Pflichtenkreis,
da sie nicht genügend kaufmännisch und juristisch vorgebildet sind.
Daraus entstehen natürlich Gefahren für den Geschäftsführer,
sich wegen Insolvenzverschleppung oder gar Bankrott strafbar zu machen, und
es ist entgegen landläufiger Ansicht dabei völlig unbeachtlich,
ob ein Gläubiger zu Schaden kommt oder nicht. Als Faustregel
kann man un-gefähr definieren, dass ein Unternehmen in der Krise ist,
wenn es zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass es Forderungen, deren Fälligkeitstermin
heranrückt, zu diesem Zeitpunkt nicht pünktlich wird bezahlen können.
In diesen Situationen ist ein Geschäftsführer deshalb gut beraten,
wenn er anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, um sich zu vergewissern, ob nun
eine Krisensituation eingetreten ist oder nicht.
Ist die Krisensituation eingetreten, muss zunächst einmal
geprüft werden, ob das Unternehmen zahlungsunfähig
oder überschuldet oder beides ist. Aus einer Überschuldung
hilft oft eine sorgfältige Überprüfung des Anlagevermögens
heraus, ob es nicht möglicherweise stille Reserven enthält.
Bei Zahlungsschwierigkeiten sind sofort Verhandlungen mit
den Gläubigern aufzunehmen, und zwar mit dem Ziel, Stundungen zu erreichen,
das heißt Fälligkeitstermine hinauszuschieben, und vergleichsweise
Verständigungen über Erlasse oder Teilerlasse herauszuverhandeln.
Insbesondere, wenn es darum geht, dass man selbst erst Forderungen realisieren
muss, sind solche Vereinbarungen mit Gläubigern durchaus herbeiführbar,
vor allem dann, wenn man den Gläubigern realistischerweise einen "Besserungsschein"
für den Fall anbieten kann, dass sich eigene Hoffnungen auf die Verwirklichung
von eigenen Forderungen erfüllen.
Gleichzeitig ist der Beitreibung eigener Forderungen ein
gleichgroßes Augenmerk zu schenken, denn um überhaupt die Einigungen
mit den Gläubigern erfüllen und, insbesondere die Besserungsscheine
einlösen zu können, braucht das Unternehmen in der Krise erst recht
Geld.
Die Gläubiger können zu Stundungen und Teilerlassen
gerade dadurch ermutigt werden, dass man ihnen transparent vorführt,
welche gesteigerten Anstrengungen man selbst unternimmt, um durch die Beitreibung
von Forderungen nun an Geld zu kommen. Natürlich muss man bei allen diesen
Maßnahmen größte Umsicht walten lassen, um anfechtbare
Geschäfte zu vermeiden, um sich nicht beispielsweise wegen der
Begünstigung einzelner Gläubiger wiederum strafbar
zu machen.
Zur Sanierung von Unternehmen bleibt meist wenig Zeit,
und oft muss man vorsichtshalber den Geschäftsführern dringend anraten,
den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Damit ist
jedoch das Unternehmen nicht endgültig gescheitert. Hier kommt als Lösung
noch das Insolvenzplanverfahren in Betracht, bei dem der Insolvenzverwalter
mit allen Gläubigern sie gleich behandelnde Vergleiche aushandelt, um
den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Oft kann das Unternehmen schon
nach wenigen Wochen oder wenigstens Monaten seiner ursprünglichen Leitung
wieder in die Hand gegeben werden. Dies erfordert jedoch eine optimale Zusammenarbeit
zwischen Gesellschaftern, Geschäftsführern und Insolvenzverwalter.
Insolvenzplanverfahren finden selten statt, und sie könnten
häufiger stattfinden, wenn man von vornherein mit dem Insolvenzverwalter
kooperiert, anstatt ihn als feindlichen Eindringling in das Unternehmen zu
sehen.
Stets in Betracht zu ziehen, ist bei Unternehmenssanierungen
der Lösungsweg über die Beschaffung neuen Kapitals.
Dieser kann jedoch nur deshalb selten beschritten werden, weil niemand gern
Anteile an einem in der Krise steckenden Unternehmen erwerben möchte,
weil keine Bank mit einer Finanzierung nur ein blaues Auge ihres Kunden bewirken
will, und weil Fördermittel nur verabreicht werden, um neue unternehmerische
Existenzen oder innovative neue Entwicklungen zu bewirken, jedoch nicht um
bereits eingerissene Löcher zu stopfen. Kapitalbeschaffung – in
jeder Art – kann deshalb nur dann Teil des Weges aus der Krise sein,
wenn das Unternehmen in der Krise gleichzeitig die Kraft aufbringt, neue Produkte
zu entwickeln oder sich neue unternehmerische Aufgabenfelder zu erschließen.
Dem Investor muss überzeugend vorgeführt werden können, dass
er in eine Innovation investiert, und sein Geld nicht auf dem Grund früherer
Fehlinvestitionen in schon vorhandene Löcher versickert.
Wenn das Unternehmen in die Krise geraten ist, sind vielfältige Aktivitäten
gleichzeitig zu unternehmen. Stets drängt die Zeit. Es ist keine
intensivere Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant vorstellbar, als
wenn es darum geht, das Unternehmen des Mandanten aus der Krise zu führen.
Natürlich ist die Krise nicht gerade die angenehmste Situation, und
deshalb erfordert der Hilferuf oft erhebliche Überwindung. Scheuen
Sie sich nicht uns anzusprechen.Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.
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