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Unternehmenssanierung

Die meisten Unternehmen sind als Kapitalgesellschaften organisiert, die sich bereits im Laufe der ersten Jahre in ihrer Kapitalausstattung als zu schwach erweisen, um die nie auszuschließenden Krisen zu überstehen. Weil es aber Kapitalgesellschaften sind, muss die Krise schnell bewältigt werden, denn das GmbH-Gesetz schreibt beispielsweise vor, dass der Geschäftsführer nach Eintritt der Krise nur drei Wochen Zeit hat, das Unternehmen zu sanieren, ansonsten er Insolvenzantrag stellen muss.

Die meisten Unternehmen arbeiten mit Steuerberatern zusammen, die sie ihre laufenden Buchführungsangelegenheiten erledigen und ihre Jahresabschlüsse und Steuererklärungen erstellen lassen. Entgegen häufig verbreiteter Annahme ist jedoch dieser Steuerberater nicht verpflichtet, beim Geschäftsführer Alarm zu schlagen, dass sich das Unternehmen nun in der Krise befinde, und schon gar nicht ist er verpflichtet, darüber zu belehren, dass nun höchste Zeit gekommen sei, einen Insolvenzantrag zu stellen. Der einzige, der sowohl berufen als auch in der Lage ist, die Lage seines Unternehmens laufend kritisch zu überprüfen, ist der Geschäftsführer selbst, und die meisten Geschäftsführer verkennen diesen Pflichtenkreis, da sie nicht genügend kaufmännisch und juristisch vorgebildet sind. Daraus entstehen natürlich Gefahren für den Geschäftsführer, sich wegen Insolvenzverschleppung oder gar Bankrott strafbar zu machen, und es ist entgegen landläufiger Ansicht dabei völlig unbeachtlich, ob ein Gläubiger zu Schaden kommt oder nicht. Als Faustregel kann man un-gefähr definieren, dass ein Unternehmen in der Krise ist, wenn es zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass es Forderungen, deren Fälligkeitstermin heranrückt, zu diesem Zeitpunkt nicht pünktlich wird bezahlen können. In diesen Situationen ist ein Geschäftsführer deshalb gut beraten, wenn er anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, um sich zu vergewissern, ob nun eine Krisensituation eingetreten ist oder nicht.

Ist die Krisensituation eingetreten, muss zunächst einmal geprüft werden, ob das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet oder beides ist. Aus einer Überschuldung hilft oft eine sorgfältige Überprüfung des Anlagevermögens heraus, ob es nicht möglicherweise stille Reserven enthält.

Bei Zahlungsschwierigkeiten sind sofort Verhandlungen mit den Gläubigern aufzunehmen, und zwar mit dem Ziel, Stundungen zu erreichen, das heißt Fälligkeitstermine hinauszuschieben, und vergleichsweise Verständigungen über Erlasse oder Teilerlasse herauszuverhandeln. Insbesondere, wenn es darum geht, dass man selbst erst Forderungen realisieren muss, sind solche Vereinbarungen mit Gläubigern durchaus herbeiführbar, vor allem dann, wenn man den Gläubigern realistischerweise einen "Besserungsschein" für den Fall anbieten kann, dass sich eigene Hoffnungen auf die Verwirklichung von eigenen Forderungen erfüllen.

Gleichzeitig ist der Beitreibung eigener Forderungen ein gleichgroßes Augenmerk zu schenken, denn um überhaupt die Einigungen mit den Gläubigern erfüllen und, insbesondere die Besserungsscheine einlösen zu können, braucht das Unternehmen in der Krise erst recht Geld.

Die Gläubiger können zu Stundungen und Teilerlassen gerade dadurch ermutigt werden, dass man ihnen transparent vorführt, welche gesteigerten Anstrengungen man selbst unternimmt, um durch die Beitreibung von Forderungen nun an Geld zu kommen. Natürlich muss man bei allen diesen Maßnahmen größte Umsicht walten lassen, um anfechtbare Geschäfte zu vermeiden, um sich nicht beispielsweise wegen der Begünstigung einzelner Gläubiger wiederum strafbar zu machen.

Zur Sanierung von Unternehmen bleibt meist wenig Zeit, und oft muss man vorsichtshalber den Geschäftsführern dringend anraten, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Damit ist jedoch das Unternehmen nicht endgültig gescheitert. Hier kommt als Lösung noch das Insolvenzplanverfahren in Betracht, bei dem der Insolvenzverwalter mit allen Gläubigern sie gleich behandelnde Vergleiche aushandelt, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Oft kann das Unternehmen schon nach wenigen Wochen oder wenigstens Monaten seiner ursprünglichen Leitung wieder in die Hand gegeben werden. Dies erfordert jedoch eine optimale Zusammenarbeit zwischen Gesellschaftern, Geschäftsführern und Insolvenzverwalter. Insolvenzplanverfahren finden selten statt, und sie könnten häufiger stattfinden, wenn man von vornherein mit dem Insolvenzverwalter kooperiert, anstatt ihn als feindlichen Eindringling in das Unternehmen zu sehen.

Stets in Betracht zu ziehen, ist bei Unternehmenssanierungen der Lösungsweg über die Beschaffung neuen Kapitals. Dieser kann jedoch nur deshalb selten beschritten werden, weil niemand gern Anteile an einem in der Krise steckenden Unternehmen erwerben möchte, weil keine Bank mit einer Finanzierung nur ein blaues Auge ihres Kunden bewirken will, und weil Fördermittel nur verabreicht werden, um neue unternehmerische Existenzen oder innovative neue Entwicklungen zu bewirken, jedoch nicht um bereits eingerissene Löcher zu stopfen. Kapitalbeschaffung – in jeder Art – kann deshalb nur dann Teil des Weges aus der Krise sein, wenn das Unternehmen in der Krise gleichzeitig die Kraft aufbringt, neue Produkte zu entwickeln oder sich neue unternehmerische Aufgabenfelder zu erschließen. Dem Investor muss überzeugend vorgeführt werden können, dass er in eine Innovation investiert, und sein Geld nicht auf dem Grund früherer Fehlinvestitionen in schon vorhandene Löcher versickert.

Wenn das Unternehmen in die Krise geraten ist, sind vielfältige Aktivitäten gleichzeitig zu unternehmen. Stets drängt die Zeit. Es ist keine intensivere Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant vorstellbar, als wenn es darum geht, das Unternehmen des Mandanten aus der Krise zu führen. Natürlich ist die Krise nicht gerade die angenehmste Situation, und deshalb erfordert der Hilferuf oft erhebliche Überwindung. Scheuen Sie sich nicht uns anzusprechen.Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

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