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Immobilienwirtschaft
Die Rechtsfragen in der Immobilienwirtschaft in wenigen Sätzen
darzustellen, ist fast unmöglich. Dazu ist der Kreis der Personen und
Unternehmen, die daran teilnehmen, einfach zu groß, und bei allen diesen
gibt es spezifische Problemkreise. Stehen bei der Entstehung
der Immobilie Architekt und Bauunternehmer im Mittelpunkt, so ist es bei der
anschließenden Bewirtschaftung der Verwalter, der für
die Erhaltung und eine möglichst wirtschaftliche Auslastung sorgen muss.
Fehler in der Verwaltung sind nicht selten, und gerade, wenn sie der Eigentümer
zunächst nicht wahrnimmt, können sie oft schwerwiegende Folgen für
die wirtschaftliche Konzeption der Immobilie nach sich ziehen, und nicht selten
bricht sogar die Finanzierung darunter zusammen. Dabei stehen die Verwalter
–anstelle der Eigentümer- oft vor großen Schwierigkeiten,
gerade wenn es um den Umgang mit Mietern geht.
Das Mietrecht versucht der Gesetzgeber immer
einfacher und handhabbarer zu gestalten, doch sind diese Reformbestrebungen
wenig praxisorientiert, wie gerade die seit 2001 geltenden Neuregelungen zu
den Betriebskostenabrechnungen gezeigt haben. Die Schwäche des Mietrechtes
bleibt bestehen: Nach wie vor bestehen für den Eigentümer wesentlich
höhere Hürden bei der Rechtsverfolgung als für den Mieter,
der sich beispielsweise sogar auf kleinste Formverstöße bei Abrechnungen,
Mieterhöhungsverlangen oder Kündigungen zurückziehen kann.
Außerdem arbeitet die Zeit, die diese Auseinandersetzungen in Anspruch
nehmen, stets gegen den Eigentümer, hinter dem meist die Zinsuhr der
Hypothek laut tickt. Diese Interessenlage stellt an einen Immobilienverwalter
hohe Anforderungen. Wir haben in der Vergangenheit zahlreiche Verwalter wegen
eklatanter Fehler zur Rechenschaft gezogen, aber wir waren umgekehrt auch
damit befasst, Schadensersatzansprüche für Immobilienunternehmen
abzuwehren, und bei der Beratung von Immobilienunternehmen helfen wir auch,
gerade derartige Fehler zu vermeiden.
Auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrechts
kommt dem Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums eine
noch größere Bedeutung zu, da das Gesetz vorschreibt, dass ein
solcher eingesetzt werden muss. Welche Rechte und Befugnisse dieser hat, regelt
in den groben Zügen das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), vor allem aber
die Teilungserklärung und der Verwaltervertrag. Bei diesen Ausgestaltungen
sind die Wohnungseigentümer verhältnismäßig frei. Nicht
selten – gerade bei größeren Wohnanlagen – kommt es
vor, dass dem Verwalter Beiräte aus dem Kreis der Wohnungseigentümer
beigeordnet werden. Wenn diese Organe und etwa auch noch einzelne Miteigentümer
damit anfangen, sich an Vereinbarungen nicht zu halten oder in sonstiger Weise
ein "Eigenleben" zu führen, kann sich das oft verheerend auf
die übrigen Miteigentümer und die ganze Gemeinschaft auswirken.
In Anbetracht der Kompliziertheit des WEG fühlt sich der einzelne, wirtschaftlich
betroffene Wohnungseigentümer oft hilflos, und ohne kompetente Beratung
wird er oft mit seinen Anliegen schlicht übergangen.
Eines der ursprünglichen Tätigkeitsgebiete unserer
Kanzlei ist das Maklerrecht. Die Zweifelsfragen sind meist
dieselben: Gibt es einen Provisionsanspruch oder ist er verwirkt oder gar
nicht erst entstanden? Ist die Provision überhöht?
Besteht der Provisionsanspruch weiter, obwohl der Vertrag,
der vermittelt wurde, bereits beendet wurde? Schlagen Schadensersatzansprüche
gegen den Verkäufer oder gegen den Käufer auch auf den Makler durch?
Seit 1991 arbeiten wir mit Berufsorganisationen von Immobilienmaklern und
Hausverwaltern zusammen, und so sind uns die Antworten auf diese Fragen geläufig.
Ähnlich lange tätig sind wir auf dem Gebiet des Bauträgerrechts.
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Bauträger und der hinter diesem stehenden
Bank enthalten mindestens genauso viel Konfliktstoff wie das Verhältnis
des Bauträgers zu seinem Wohnungskäufer und zu der Eigentümergemeinschaft,
die sich durch die Wohnungsverkäufe bildet. Die einzelnen denkbaren Fallkonstellationen
sind zu zahlreich, um hier auch nur stichwortweise dargestellt zu werden.
Vor allem haben wir aber auch Erfahrung im Umgang mit der oft sensiblen Beziehung
zwischen Bauträger und Vertriebsunternehmen. Ob ein Bauträgerprojekt
hervorragend gelingt oder völlig misslingt, hängt ganz überwiegend
davon ab, dass sich das Vertriebsunternehmen als seriös, zuverlässig
und erfolgsorientiert erweist. Oft werden unhaltbare Garantien abgegeben,
und nicht selten werben die Mitarbeiter der Vertriebsunternehmen
mit Argumenten, die später dem Bauträger als Schadensersatzansprüche
zum Verhängnis werden können.
Beim Abschluss von Immobilienfinanzierungen
ist es oft gut, sich nicht nur von der Bank oder einem Finanzierungsvermittler
beraten zu lassen, sondern durchaus unabhängigen Rat in Anspruch zu nehmen.
Nicht jede Finanzierungsart eignet sich nämlich für jede Immobilie,
und es wäre beispielsweise höchst riskant, ein selbst bewohntes
Einfamilienhaus mit einer fondsgebundenen Lebensversicherung zu finanzieren.
Oft ist die Beratung der Bank oder eines Finanzierungsvermittlers keine eigentliche
Beratung, sondern zielt nur auf einen möglichst lukrativen Vertragsabschluss
ab. Unangenehme Folgen werden oft erst viele Jahre später wahrnehmbar,
dafür umso schmerzlicher.
Zu unserer Erfahrung auf dem Gebiet der geschlossenen Immobilienfonds
lesen bitte vorn im Abschnitt Kapitalanlagen.
Die Rechtsfragen der Immobilienwirtschaft beschäftigen
uns nun seit sechzehn Jahren. Wir haben sowohl Eigentümer und Investoren
als auch Immobilienunternehmen und Verwalter beraten und vertreten, die auch
einen schwerpunktmäßigen Anteil an unserem Klientel ausmachen.
Wir haben sämtliche Veränderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung
in diesen Jahren miterlebt und deren Auswirkungen in unserer täglichen
Arbeit verwertet. Dadurch sind bei uns Kompetenz und Erfahrung gewachsen.
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