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Familien- und Erbrecht

Die meisten wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzleien halten es für einen peinlichen Makel, wenn sie sich mit einem Rechtsgebiet wie dem Familienrecht beschäftigen würden; wir denken in dieser Frage völlig anders.
In der Beschreibung unseres Klientels machen wir keinen Hehl daraus, dass wir vornehmlich für Freiberufler und mittelständische Unternehmer tätig sind. In derartigen Unternehmen, in denen oft Familienangehörige und Ehegatten Gesellschafter oder wenigstens Mitarbeiter sind, stehen familien- und da auch erbrechtliche Fragen sogar auffallend häufig im Mittelpunkt des Beratungsbedarfes. Es drängt sich geradezu auf, dass die Scheidung eines Unter-nehmerehepaares fast zwangsläufig mit rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen auf das Schicksal des Unternehmens selbst durchschlägt, und in einem ungeregeltem Erbfall kann es einem Unternehmen zum Verhängnis werden, wenn an die Stelle des Unternehmers, Aktionärs oder Gesellschafters unversehens eine zerstrittene Erbengemeinschaft tritt. Dass sich diese Fragestellungen fast nie von rein privaten Belangen trennen lassen, ist zwangsläufig.

Das Spektrum des Familienrechts erfordert Beratungskompetenz bei der Abfassung von Eheverträgen, der Durchführung der Scheidung, in unterhaltsrechtlichen wie versorgungsrechtlichen Fragen sowie bei der Ausgestaltung des Güterstandes.
Über die juristische Qualifikation hinaus ist es aber gleichermaßen erforderlich, in diesen für den Mandanten persönlich sehr belastenden Situationen Sensibilität an den Tag zu legen. Oftmals stehen Dinge im Streit, die nur wegen eines von außen auf den ersten Blick gar nicht wahrnehmbaren Symbolwertes erbittert umkämpft werden, was einer klaren, vorteilhaften Lösung häufig im Wege steht. Je nach dem, womit Sie uns beauftragen, helfen wir als Mediatoren, den Beteiligten selbst die Lösung zu finden, oder wir versuchen als Rechtsanwälte, die ihre Partei zu vertreten haben, in der Auseinandersetzung gangbare, tragfähige Konstruktionen zu schaffen.
Nach unserer Erfahrung ist es nicht nur kostengünstiger, sondern auch effizienter, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, familiäre Angelegenheiten außergerichtlich beizulegen. Vor allem schafft eine solche Lösung oft die Grundlage dafür, dass auch heftig zerstrittene Beteiligte anschließend wieder zueinander finden und das Gespräch untereinander selbst aufnehmen können.

Eine Schnittstelle zwischen Familienrecht und Erbrecht stellt das Gebiet der Patientenverfügungen und der Vorsorgevollmachten dar. Es ist verfehlt anzunehmen, dass sich nur alleinstehende Menschen mit diesen Möglichkeiten ernstlich befassen müssten. So kann jeder beispielsweise frei bestimmen, wer im Fall seiner Gebrechlichkeit oder Hinfälligkeit nach seinem Willen die Pflegschaft für seine persönlichen oder Vermögensangelegenheiten übertragen bekommen soll, ansonsten man ausschließlich der Entscheidung des Vor-mundschaftsgerichts ausgesetzt wäre.

Viele halten ein jahrelanges Koma für eine unwürdige Lebenslage, und mit der Patientenverfügung kann im Voraus genau angeordnet werden, wie Ärzte und Klinikpersonal beispielsweise in einer derartigen Lage mit einem umgehen sollen. Bis zu welchem Zustand sollen lebenserhaltende Maßnahmen noch stattfinden? Was geschieht mit dem eigenen Körper? Mit einer Patientenverfügung, die in vielfältiger Weise die Gestaltung des eigenen Schicksals selbstbestimmt zu regeln vermag, können Sie präzise anordnen, wie nach Ihrer Vorstellung mit Ihnen im Falle Ihrer Hilflosigkeit verfahren werden soll.

Das erbrechtliche Mandat betrifft keineswegs nur die Formulierung von Testamenten oder das Führen von Prozessen zwischen zerstrittenen Erben, denn jeder kann noch zu Lebzeiten intelligente Regelungen treffen und Wege finden, die beispielsweise gerade derartige unerfreuliche Rechtsstreite verhindern. Gerade bei der Vererbung von Grundstücken und Unternehmen ist es fast immer erforderlich, sich rechtzeitig mit der Ausgestaltung der erbrechtlichen Rechtsnachfolge zu beschäftigen, damit gerade diese Vermögensgegenstände nicht etwa zerschlagen und verkauft werden müssen, sondern im Sinne des Erblassers erhalten bleiben. Lediglich ein Testament aufzusetzen, bewirkt meist nicht die erwünschte Sicherheit. Gerade bei Unternehmen können eher gesellschaftsrechtliche Lösungen unter Lebenden zum vorgestellten Ziel führen, und auch unter den Gesichtspunkten der Erbschaftssteuer sind meist mehrere Gestaltungsalternativen untereinander abzuwägen. Dies betrifft gerade auch die immer häufigeren Fälle, in denen entfernteren Verwandten Zuwendungen gemacht werden sollen oder gar Personen, die einem persönlich zwar nahe stehen, mit denen man aber nicht verwandt oder verheiratet ist.

Sogar eine sehr schnelle erbrechtliche Beratung ist erforderlich, wenn der Erbfall dann eingetreten ist. Von Fall zu Fall kann es nämlich sein, dass der Nachlass durch Pflichtteilsansprüche oder gerade durch die Erbschaftssteuer unvertretbar belastet wäre, so dass eine Ausschlagung des Erbes taktisch nicht selten der intelligentere Weg ist, beispielsweise wenn es darum geht, steuerliche Freibeträge auszuschöpfen. Erst recht ist eine Erbausschlagung in Betracht zu ziehen, wenn man fürchten muss, dass man auf einen in Wirklichkeit überschuldeten Nachlass stoßen würde.
Die einzelnen denkbaren Fallkonstellationen sind jedoch zu vielfältig, um sie hier in der gebotenen Kürze darstellen zu können. Richten Sie Ihre konkreten Fragen an uns, wir werden Ihnen antworten können.

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