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Familien- und
Erbrecht
Die meisten wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzleien halten
es für einen peinlichen Makel, wenn sie sich mit einem Rechtsgebiet wie
dem Familienrecht beschäftigen würden; wir denken in dieser Frage
völlig anders.
In der Beschreibung unseres Klientels machen wir keinen Hehl daraus, dass
wir vornehmlich für Freiberufler und mittelständische Unternehmer
tätig sind. In derartigen Unternehmen, in denen oft Familienangehörige
und Ehegatten Gesellschafter oder wenigstens Mitarbeiter sind, stehen familien-
und da auch erbrechtliche Fragen sogar auffallend häufig im Mittelpunkt
des Beratungsbedarfes. Es drängt sich geradezu auf, dass die Scheidung
eines Unter-nehmerehepaares fast zwangsläufig mit rechtlichen und wirtschaftlichen
Folgen auf das Schicksal des Unternehmens selbst durchschlägt, und in
einem ungeregeltem Erbfall kann es einem Unternehmen zum Verhängnis werden,
wenn an die Stelle des Unternehmers, Aktionärs oder Gesellschafters unversehens
eine zerstrittene Erbengemeinschaft tritt. Dass sich diese Fragestellungen
fast nie von rein privaten Belangen trennen lassen, ist zwangsläufig.
Das Spektrum des Familienrechts erfordert Beratungskompetenz
bei der Abfassung von Eheverträgen, der Durchführung
der Scheidung, in unterhaltsrechtlichen wie versorgungsrechtlichen
Fragen sowie bei der Ausgestaltung des Güterstandes.
Über die juristische Qualifikation hinaus ist es aber gleichermaßen
erforderlich, in diesen für den Mandanten persönlich sehr belastenden
Situationen Sensibilität an den Tag zu legen. Oftmals stehen Dinge im
Streit, die nur wegen eines von außen auf den ersten Blick gar nicht
wahrnehmbaren Symbolwertes erbittert umkämpft werden, was einer klaren,
vorteilhaften Lösung häufig im Wege steht. Je nach dem, womit Sie
uns beauftragen, helfen wir als Mediatoren, den Beteiligten selbst die Lösung
zu finden, oder wir versuchen als Rechtsanwälte, die ihre Partei zu vertreten
haben, in der Auseinandersetzung gangbare, tragfähige Konstruktionen
zu schaffen.
Nach unserer Erfahrung ist es nicht nur kostengünstiger, sondern auch
effizienter, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, familiäre Angelegenheiten
außergerichtlich beizulegen. Vor allem schafft eine solche Lösung
oft die Grundlage dafür, dass auch heftig zerstrittene Beteiligte anschließend
wieder zueinander finden und das Gespräch untereinander selbst aufnehmen
können.
Eine Schnittstelle zwischen Familienrecht und Erbrecht stellt
das Gebiet der Patientenverfügungen und der Vorsorgevollmachten
dar. Es ist verfehlt anzunehmen, dass sich nur alleinstehende Menschen mit
diesen Möglichkeiten ernstlich befassen müssten. So kann jeder beispielsweise
frei bestimmen, wer im Fall seiner Gebrechlichkeit oder Hinfälligkeit
nach seinem Willen die Pflegschaft für seine persönlichen oder Vermögensangelegenheiten
übertragen bekommen soll, ansonsten man ausschließlich der Entscheidung
des Vor-mundschaftsgerichts ausgesetzt wäre.
Viele halten ein jahrelanges Koma für eine unwürdige Lebenslage,
und mit der Patientenverfügung kann im Voraus genau angeordnet werden,
wie Ärzte und Klinikpersonal beispielsweise in einer derartigen Lage
mit einem umgehen sollen. Bis zu welchem Zustand sollen lebenserhaltende Maßnahmen
noch stattfinden? Was geschieht mit dem eigenen Körper? Mit einer Patientenverfügung,
die in vielfältiger Weise die Gestaltung des eigenen Schicksals selbstbestimmt
zu regeln vermag, können Sie präzise anordnen, wie nach Ihrer Vorstellung
mit Ihnen im Falle Ihrer Hilflosigkeit verfahren werden soll.
Das erbrechtliche Mandat betrifft keineswegs
nur die Formulierung von Testamenten oder das Führen
von Prozessen zwischen zerstrittenen Erben, denn jeder kann noch zu Lebzeiten
intelligente Regelungen treffen und Wege finden, die beispielsweise gerade
derartige unerfreuliche Rechtsstreite verhindern. Gerade bei der Vererbung
von Grundstücken und Unternehmen ist
es fast immer erforderlich, sich rechtzeitig mit der Ausgestaltung der erbrechtlichen
Rechtsnachfolge zu beschäftigen, damit gerade diese Vermögensgegenstände
nicht etwa zerschlagen und verkauft werden müssen, sondern im Sinne des
Erblassers erhalten bleiben. Lediglich ein Testament aufzusetzen, bewirkt
meist nicht die erwünschte Sicherheit. Gerade bei Unternehmen können
eher gesellschaftsrechtliche Lösungen unter Lebenden
zum vorgestellten Ziel führen, und auch unter den Gesichtspunkten der
Erbschaftssteuer sind meist mehrere Gestaltungsalternativen
untereinander abzuwägen. Dies betrifft gerade auch die immer häufigeren
Fälle, in denen entfernteren Verwandten Zuwendungen gemacht werden sollen
oder gar Personen, die einem persönlich zwar nahe stehen, mit denen man
aber nicht verwandt oder verheiratet ist.
Sogar eine sehr schnelle erbrechtliche Beratung ist erforderlich,
wenn der Erbfall dann eingetreten ist. Von Fall zu Fall kann es nämlich
sein, dass der Nachlass durch Pflichtteilsansprüche oder gerade durch
die Erbschaftssteuer unvertretbar belastet wäre, so dass eine Ausschlagung
des Erbes taktisch nicht selten der intelligentere Weg ist, beispielsweise
wenn es darum geht, steuerliche Freibeträge auszuschöpfen.
Erst recht ist eine Erbausschlagung in Betracht zu ziehen, wenn man fürchten
muss, dass man auf einen in Wirklichkeit überschuldeten Nachlass stoßen
würde.
Die einzelnen denkbaren Fallkonstellationen sind jedoch zu vielfältig,
um sie hier in der gebotenen Kürze darstellen zu können. Richten
Sie Ihre konkreten Fragen an uns, wir werden Ihnen antworten können.
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